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KV Berlin darf wettbewerbswidrige Behauptungen zum Hausarzt-Vertrag nicht mehr verbreiten

Das Landgericht Berlin hat der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin am Freitag in einem Eilverfahren untersagt, in Pressemitteilungen zu behaupten, dass Ärzte mit ihrer Teilnahme am neuen Hausarztvertrag von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin die Sicherstellung des Notdienstes für ebenfalls an dieser hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte übernommen haben.

 

Das Landgericht Berlin hat der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin am Freitag in einem Eilverfahren untersagt, in Pressemitteilungen zu behaupten, dass Ärzte mit ihrer Teilnahme am neuen Hausarztvertrag von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin die Sicherstellung des Notdienstes für ebenfalls an dieser hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte übernommen haben. Weiterhin ist es der KV Berlin nunmehr untersagt, im Wege von Pressemitteilungen zu behaupten, dass diese Versicherten bei Anforderung des allgemein zugänglichen Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) bei der KV Berlin grundsätzlich an ihren Hausarzt verwiesen werden müssten oder bei Inanspruchnahme des ÄBD, der KV Berlin Vermittlungskosten in Höhe von 8,50 Euro erstatten müssten.

Damit ist die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG (HÄVG) als Vertragspartner der AOK und IKK vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen die von der KV Berlin verbreiteten Pressemitteilungen vorgegangen.
Dagegen, dass die KV Berlin von am Vertrag mit der AOK und IKK teilnehmenden Hausärzten jetzt auch noch eine gesonderte Garantieerklärung verlangt, durch die der Versorgung von Patienten im ÄBD Vorrang gegenüber Hausbesuchen im Rahmen des Hausarztvertrages eingeräumt werden soll, wird die HÄVG ebenfalls vorgehen.

Hintergrund ist ein zwischen der HÄVG und den Krankenkassen AOK und IKK abgeschlossener Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung der Versicherten, an dem die KV Berlin nicht beteiligt ist. Seit Inkrafttreten der letzten Gesundheitsreform kann aber eine Hausarztzentrierte Versorgung auch ohne Beteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart und umgesetzt werden. Insofern hat das Landgericht Berlin der KV Berlin ferner untersagt, in Pressemitteilungen zu behaupten, dass durch den Hausarztvertrag ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen die flächendeckende Versorgung gefährdet sei.

Derzeit haben bereits über 450 Hausärzte und 2200 Versicherte ihre Teilnahme an der besonderen hausärztlichen Versorgung erklärt.


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Pressemitteilungen vom 10.03.2008

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