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Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV Berlin), hier: Einstweilige Verfügung gegen die KV Berlin

 

Sehr geehrte Hausärztin, sehr geehrter Hausarzt,

Sie haben in den letzten Wochen sowohl von der KV Berlin als auch von uns als Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG (HÄVG) - sowie unseren Vertragspartnern AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin - einige Schreiben zur Umsetzung des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst erhalten.

 

Entgegen anderslautenden Presseerklärungen und Rundschreiben der KV Berlin waren und sind die Vertragspartner AOK Berlin, IKK Berlin ? Brandenburg und HÄVG der Auffassung, dass die am HZV Berlin teilnehmenden Ärzte ihre vertragsärztlichen Pflichten in der sog. Regelversorgung uneingeschränkt erbringen können, und zwar auch im Rahmen ihrer Teilnahme am ÄBD.

Die Vertragspartner wurden nunmehr durch das Landgericht Berlin in ihrer Auffassung insoweit bestärkt, als der KV Berlin am Freitag, den 7. März 2008 in einem Eilverfahren untersagt wurde, in Pressemitteilungen zu behaupten, dass Ärzte mit ihrer Teilnahme am neuen Hausarztvertrag von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin die Sicherstellung des Notdienstes für ebenfalls an dieser hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte übernommen haben. Weiterhin ist es der KV Berlin nunmehr untersagt im Wege von Pressemitteilungen zu behaupten, dass diese Versicherten bei Anforderung des allgemein zugänglichen Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) bei der KV Berlin grundsätzlich an ihren Hausarzt verwiesen werden müssten oder bei Inanspruchnahme des ÄBD der KV Berlin Vermittlungskosten in Höhe von 8,50 Euro erstatten müssten.

Damit sind wir als HÄVG und als Vertragspartner der AOK Berlin sowie der IKK Brandenburg und Berlin vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen die von der KV Berlin verbreiteten Pressemitteilungen vorgegangen.

Dagegen, dass die KV Berlin von am Vertrag mit der AOK und IKK teilnehmenden Hausärzten jetzt auch noch eine gesonderte Garantieerklärung verlangt, durch die der Versorgung von Patienten im ÄBD Vorrang gegenüber Hausbesuchen im Rahmen des Hausarztvertrages eingeräumt werden soll, werden wir ebenfalls vorgehen.

Über den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren.

 

Rundschreiben vom 14.03.2008

 

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