Häufigste Fragen

Wer oder was ist VERAH®?

VERAH® eine Qualifizierungsoffensive für die Medizinische Fachangestellte in der Hausarztpraxis. Ziel ist es die Hausarztpraxis als „Ort der Versorgung“ zu stärken, die Berufszufriedenheit von Medizinischen Fachangestellten zu steigern und die Hausärztinnen und Hausärzte durch hochqualifizierte Unterstützungsleistungen zu entlasten. Das VERAH® -Konzept ist gemeinsam mit dem Verband der Medizinischen Fachberufe (VMF), der Berufsvertretung der Medizinischen Fachangestellten, entwickelt worden.

Zulassungs­voraussetzungen?

Abgeschlossene Berufsausbildung zur MFA mit einschlägiger Berufserfahrung in einer Hausarztpraxis oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen medizinischen Fachberuf mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in einer Hausarztpraxis.

Warum deckt sich die Zahl der Gesamtstunden für das VERAH® -Curriculum (200 Stunden) nicht mit der Gesamtzahl der Fortbildungsstunden?

Die 200 Stunden, die für die VERAH® -Qualifikation nachgewiesen werden müssen, setzen sich wie folgt zusammen:

160 Stunden im Rahmen der Fortbildungsmodule, davon 106 Stunden Präsenzfortbildung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, 54 Stunden werden durch Kompetenzbescheinigungen, die der jeweilige Praxisinhaber unterschreibt, anerkannt plus 40 Stunden Praktikum.

Müssen die VERAH® -Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden?

Wir raten allen Teilnehmerinnen die Module nacheinander zu belegen, eine bestimmte Reihenfolge geben wir jedoch nicht vor. Mehrstufige Kurse müssen aufeinander aufbauend absolviert werden.

Kann ich bereits erworbene Fortbildungszertifikate anrechnen lassen?

Ja. – Das IhF bietet Ihnen an, auf Antrag die Inhalte der besuchten Fortbildungskurse zu prüfen. Die Kurse dürfen jedoch nicht länger als 3 Jahre (Notfall- und Wundmanagement 2 Jahre) vor Beginn der Fortbildung zurückliegen. Wird ein Kurs unsererseits zertifiziert, ist eine Teilnahme an dem jeweiligen VERAH® -Modul nicht mehr erforderlich. Für Mitgliedspraxen erheben wir für die Bearbeitung pro Modul 12,00 Euro. Allen anderen Praxen müssen wir zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr nach dem jeweiligen Aufwand der Prüfung zwischen 15,00 und 70,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.

Die Zertifizierung der Module muss vor Beginn eines Kompaktkurses beantragt werden. Auf dem entsprechenden Anmeldeformular des Seminars vermerken Sie dann bitte, welche Module Sie nicht mehr benötigen. Für die anerkannten Module wird die Kursgebühr dann entsprechend reduziert. Eine Zertifizierung nach Beginn eines Kompaktkurses hat keine Relevanz auf die Seminargebühr.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihrer Nachweise ca. 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Was erwartet mich in der Prüfung?

Die mündliche Prüfung ist in Form eines Prüfungskolloquiums aufgebaut. D. h., dass vier Prüflinge gemeinsam insgesamt eine Stunde zu ihren Hausarbeiten (Fallbeschreibung) und den in der VERAH® -Fortbildung absolvierten Module befragt werden. Prüfer sind eine Hausärztin / ein Hausarzt und eine Medizinische Fachangestellte.

Die Zulassung zur Prüfung ist abhängig von der Vorlage der Hausarbeit (Fallbeschreibung), der Praktikums- / Hospitationsnachweise und der Teilnahme-, Kompetenzbescheinigung aller acht Module für die erfolgreiche Teilnahme an den VERAH® -Kursen, sowie Beschäftigungsnachweis und Helferinnenbrief/Abschlusszeugnis.

Wie erfahre ich Termine und Orte für Kurse und Prüfungen?

Termine werden auf der VERAH® Homepage (hier) bekannt gemacht. Diese Übersicht wird ständig aktualisiert. Auf der Homepage wurde eine Kommentarfunktion (DISQUS) eingerichtet um die Möglichkeit zu schaffen, sich mit anderen Absolventinnen oder Interessentinnen auszutauschen.

Was kostet die VERAH®?

Aktuelle Preise finden Sie hier.

Ab wann können diese Leistungen in der Praxis abgerechnet werden?

Erst nach Abschluss der Gesamtqualifikation, d. h. nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung. In der Regel ab dem Folgequartal.

Kann ich VERAH® -Leistungen auch dann abrechnen, wenn die VERAH® -qualifizierte MFA nicht mehr in der Hausarztpraxis tätig ist?

Nein. – Die VERAH® -Qualifikation ist personengebunden. D. h. wenn die VERAH® -qualifizierte Medizinische Fachangestellte wegen Schwangerschaft, Mutterschutz, Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Hausarztpraxis tätig ist, können diese Leistungen nicht mehr abgerechnet werden.

Kann ich auch VERAH® werden, wenn ich Teilzeitkraft bin (z. B. nach Mutterschutz) oder ist Vollzeitbeschäftigung erforderlich?

Wenn die notwendige Praxiserfahrung der Teilzeitkraft vorliegt und der Arzt die Kompetenz bescheinigt, kann diese die Qualifikation VERAH® erwerben.

Bin ich bei meiner Fortbildung und den Hausbesuchen versichert und wie sieht die Kostenerstattung bei Einsatz meines eigenen Kfz bei Hausbesuchen aus?

Diese Fragen können wir mit folgenden generellen Ausführungen beantworten:

Zur gesetzlichen Unfallversicherung

  1. Berufliche Bildungsmaßnahmen der medizinischen Angestellten sind immer dann versichert, wenn diese aufgrund betrieblichen Auftrags durch die Praxis teilnimmt. Ansonsten nur, wenn ein konkretes, unmittelbares und erkennbar gewordenes Interesse der Praxis an der beruflichen Weiterbildung besteht.
  2. Auf Wegen und Reisen außerhalb der Praxis, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit (u.a. des Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zurückgelegt werden, unterliegt der/die Praxismitarbeiter/-in dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der § 8 Abs. 2 Nm. 1 bis 4 SGB VII, weil diese Wege Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit sind (Betriebswege). Es handelt sich dabei anders als bei der Fahrt von und zur Praxis (Arbeitsstätte), die zwar auch vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, um einen Wegeunfall, der beitragsrechtlich und haftungsrechtlich bei den Beitragszuschlägen berücksichtigt wird. Diese Art der Tätigkeit oder „Ausweitung“ der üblichen Tätigkeit der Praxismitarbeiter/-innen innerhalb der räumlich umschlossenen Praxis, muss daher gegenüber der Unfallversicherung angezeigt werden.


Dienstreisen/Hausbesuche

  1. Der Dienstherr (Praxisinhaber) ist zur Kostentragung arbeitsrechtlich grundsätzlich verpflichtet. Zur Ermittlung der Kosten pro Kilometer sind die steuerlichen Grundsätze heranzuziehen, daher sind die Gesamtkosten auf die Jahresfahrleistung zu verteilen; das Ergebnis ist mit den Dienstreisekilometern zu multiplizieren. Zu den Gesamtkosten gehören die Betriebsmittel (Benzin, Öl), Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Wartungs- und Reparaturkosten, kosten der Garage am Wohnort, Zinsen für eine Anschaffungsdarlehen, Leasingsonderzahlungen und die AfA. Zur letzterer geht der BFH im Normalfall von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren aus. Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen und Unfallschäden gehören nicht in die Kostenermittlung, sondern sind ggf. gesondert zu berücksichtigende Reisenebenkosten. Anstelle der Einzelnachweise und der Durchschnittskostenermittlung, kann auch die Kilometerpauschale von zurzeit 0,30 € als Kostenerstattungsanspruch in Betracht gezogen werden. Dann sind darin auch die Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung enthalten. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich Verhandlungssache des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.
  2. Das privat genutzte Kfz muss ggf. von der Praxismitarbeiterin selbst um den Versicherungsschutz „berufliche“ Nutzung erweitert werden.
  3. Die Insassen einer Fahrgemeinschaft im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Hierzu zählt grundsätzlich kein immaterieller Schaden (Schmerzensgeld). Dies gilt sowohl auf Dienstwegen (Hausbesuchen) als auch auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle (Praxis). Über die Gefahrerhöhung muss die gesetzliche Unfallversicherung natürlich in Kenntnis gesetzt werden, da sie entgelterhöhend wirkt.

Was muss ich tun, um die Bezeichnung VERAH® zu erwerben?

Die Bezeichnung VERAH® wird vom IhF und dem Verband der Medizinischen Fachberufe vergeben, wenn

  1. acht Fortbildungsmodule erfolgreich besucht wurden
  2. eine acht- bis zehnseitige Hausarbeit (eine Fallbeschreibung eines Patienten in der eigenen Praxis) vorgelegt wurde
  3. der Nachweis eines Praktikums / einer Hospitation über 40 Unterrichtseinheiten (vorzugsweise in einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. Alten- und Pflegeheim, Pflegedienst, Krankenhausabteilung etc.) geführt wurde
  4. ein Prüfungsgespräch erfolgreich durchgeführt wurde.
Kontakt

Ihr Anprechpartner

Kundenservice IHF

02203-5756-3333