Weitere Informationen zu DiGA

Was sind DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen)? Welche Anforderungen müssen sie erfüllen?

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 wurde für Versicherte ein Anspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) im SGB V verankert.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die DiGA wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen und
  • entweder durch den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten verordnet oder durch die Krankenkasse genehmigt.

 

DiGA nach § 33a SGB V umfassen dabei:

  • nur Medizinprodukte der Klasse I oder IIa nach MDR, die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen und
  • deren Hauptfunktion maßgeblich auf digitaler Technologie beruht.

=> Zu den DiGA zählen sowohl Apps als auch browserbasierte Anwendungen.

Nicht als DiGA qualifiziert sind:

  • Anwendungen, die lediglich vom Arzt zur Behandlung des Patienten eingesetzt werden, ohne dass sie mit dem Patienten interagieren
  • Anwendungen , die lediglich Daten wie z.B. Sensorik Daten des Smartphones auslesen und übermitteln
  • Anwendungen, die der Primärprävention von Erkrankungen dienen
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